Patientenbereich

Patienteninformation

VERPFLICHTENDE AUFKLÄRUNG DES PATIENTEN

Die Aufklärung des Patienten ist gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den Standespflichten eines Arztes dazu. Jeder niedergelassene Arzt muss den Patienten entsprechend aufklären und dessen Einverständnis für die vorgeschlagene Behandlung einholen.

Die medizinischen Informationen erhalten Sie nur von einem Arzt. Die Mediziner und das medizinische Personal sind an der Aufklärung des Patienten beteiligt, jeder jedoch nur in seinem eigenen Fachgebiet.


EINWILLIGUNG NACH AUFKLÄRUNG

Die Einwilligung des Patienten zur Behandlung ist eine Folgeverpflichtung im Rahmen des Vertrages zwischen dem Arzt und dem Patienten.
Die Einwilligung nach Aufklärung bedeutet, dass der Arzt dem Patienten eindeutig sämtliche Risiken der Fortführung der Therapie erläutern muss.

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

§ 630e BGB


[Anmerkung: Aus diesem Textausschnitt lassen sich keine Rechtsaussagen ableiten. Für eine rechtsverbindliche Aussage und den vollständigen Wortlaut des Gesetzes ist der aktuell gültige Gesetzestext heranzuziehen.]

Außerdem ist vorgeschrieben, dass die Aufklärung mündlich, persönlich und rechtzeitig vor einem Eingriff zu erfolgen hat, damit der Patient über seine Entscheidung ausreichend nachdenken kann. Sie käme zu spät, wenn sie beispielsweise unmittelbar vor einem erheblichen, insbesondere risikobehafteten Eingriff erfolgen würde. Hierzu gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei einer unaufschiebbaren Operation oder einer lebensrettenden Erstversorgung nach einem Unfall, sofern die Einwilligung des Patienten angenommen werden kann.

Zur Wahrung der Autonomie des Patienten und zur Berücksichtigung seiner Entscheidung muss die Einwilligung zur Behandlung somit:

  •  Freiwillig sein : Der Patient trifft seine Entscheidung ungezwungen, er kann die Behandlung auch ablehnen.
  •  Jederzeit wiederrufbar sein : Der Patient kann auf Wunsch seine Einwilligung zurücknehmen.
  •  Nach der Aufklärung erfolgen : Der Patient erhält zunächst vollumfassende medizinische Informationen zu :
    • den unterschiedlichen Optionen bei der Durchführung der Behandlung, denn der Patient muss die Möglichkeit erhalten, auswählen zu können,
    • den häufigen oder schweren vorhersehbaren Risiken hinsichtlich der verschiedenen Optionen und
    • den vorhersehbaren Folgen, wenn er nicht zustimmt (insbesondere für jeden Diagnoseschritt und für die Behandlung des aktuellen Problems).
    • Diese Informationen erhält er im Idealfall schriftlich.